Das Versammlungsgesetz ist gegenüber anderen Gesetzen spezieller, Maßnahmen gegen eine Versammlung können nur im Versammlungsgesetz ihre Grundlage finden. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist unzulässig, man spricht daher auch von der „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts. Ist eine Versammlung nicht verboten oder aufgelöst, steht sie grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. In der Folge muss die Polizei auf eine Anwendung ihrer polizeirechtlichen Befugnisse gegenüber den Teilnehmenden verzichten.
Maßnahmen der Polizei gegenüber Teilnehmenden zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Polizeigesetze sind rechtswidrig. Platzverweise kann die Polizei gegen Versammlungsteilnehmer/innen einer Versammlung nicht aussprechen. Das Versammlungsgesetz lässt nur einen Ausschluss von Teilnehmenden aus der Versammlung zu, wenn diese die Ordnung gröblich stören (→ Ausschluss aus der Versammlung). Für Identitätsfeststellungen enthält das Versammlungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Auch eine Ingewahrsamnahme durch einen Polizeikessel bedarf einer vorherigen Auflösung der Versammlung.
Die Versammlungsbehörde darf während einer laufenden Versammlung ausnahmsweise auf die Rechtsfolgen der Polizeigesetze zurückgreifen, wenn hierdurch eine Auflösung der Versammlung vermieden werden kann. Für solche „Minusmaßnahmen“ gegen einzelne Versammlungsteilnehmer müssen allerdings die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG vorliegen. Es bedarf also einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Eintritt eines Schadens muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu er warten sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es so gar, dass die Polizei solche „Minusmaßnahmen“ ergreift, bevor sie zum Mittel der Auflösung der Versammlung greift.
Der Polizei ist ein Vorgehen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlaubt, selbst wenn dies faktisch zur Auflösung der Versammlung oder dem Ausschluss einzelner Teilnehmender führt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Strafprozessordnung nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr „umfunktioniert“ werden darf.
Voraussetzung für einen Polizeikessel nach der Strafprozessordnung ist stets, dass gegen die betroffenen Personen ein Anfangsverdacht für Straftaten besteht, in diesem Fall muss die gesamte Gruppe der eingeschlossenen Personen möglicherweise Straftaten begangen haben. Fehlt gegenüber einzelnen Personen ein Anfangsverdacht, ist die Maßnahme ihnen gegenüber rechtswidrig.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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